Schliesslich gehen auch die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ungenügenden Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren sowie der nicht berücksichtigten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehl. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. B___ auf der Untersuchung vom 6. Januar 2017 basiert und demnach vor der Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich psychischer Erkrankungen – BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 – erging (IV-act. 99-1/109). Es ist auch korrekt, dass der Gutachter im psychiatrischen Fachgutachten auf die – inzwischen geänderte – Rechtsprechung zu Anpassungsstörungen und depressiven Episoden verweist (IV-act. 99-33/109).