Der Gutachter nahm im neurologischen Fachgutachten insofern Bezug auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 25. Juli 2016, als er die Einschränkungen im Haushalt als minim bezeichnete und als Referenzgrösse das im Abklärungsbericht Haushalt festgelegte Handicap heranzog (IV-act. 99-108/109). Gemäss Bericht besteht im Bereich Ernährung eine Behinderung von 8.75%, im Bereich Wohnungspflege eine Behinderung von 10%, im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege eine Behinderung von 2%, somit ein Total der Behinderung von 20.75%. Dies führt im Haushaltsbereich zu einem IV-Grad von 8.3% (IV-act. 85).