Aufgrund der dem Arzt obliegenden Aufgabe, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen, sind grundsätzlich vor allem jene Berichte für ihn relevant, welche ärztliche Erkenntnisse enthalten, mit denen er sich gutachterlich auseinandersetzen kann (vgl. BGE 132 V 99 E. 4). Berichte, welche lediglich die subjektiven Angaben der zu begutachtenden Person zu ihren Beschwerden enthalten, wie es vorliegend im erwähnten Bericht der Fall ist, können in Bezug auf die verwertbaren medizinischen Informationen für den Gutachter allenfalls ohne Belang sein. Insofern