Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass der Bericht des Vereins Mensch & Natur beziehungsweise die Tatsache des gescheiterten Eingliederungsversuchs nicht gutachterlich gewürdigt worden sei. Im Gutachten von Prof. Dr. med. B___ wurde im neurologischen Fachgutachten der erwähnte Bericht zitiert (IV-act. 99-83ff/109). Aufgrund der dem Arzt obliegenden Aufgabe, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen, sind grundsätzlich vor allem jene Berichte für ihn relevant, welche ärztliche Erkenntnisse enthalten, mit denen er sich gutachterlich auseinandersetzen kann (vgl. BGE 132 V 99 E. 4).