Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Botox-Therapie abgebrochen wurde, weil sich die gewünschte Wirkung langfristig nicht einstellte beziehungsweise weil die langfristige Wirksamkeit nachliess. Vielmehr beendigte sie diese Therapie im Herbst 2013 – gemäss der Beschwerdeführerin aufgrund von Missstimmungen unter den behandelnden Ärzten und damit einhergehendem Vertrauensverlust (IV-act. 99- 17/109) – und verunmöglichte dadurch, dass die langfristige Wirksamkeit der Therapie beziehungsweise deren Erfolg sich zeigen beziehungsweise evaluiert werden konnte.