Gemäss den medizinischen Akten liess sich die Beschwerdeführerin von Ende Januar 2013 bis Anfang Oktober 2013 mit Botox behandeln, somit effektiv rund acht Monate (IV-act. 15-7/8 und IV-act. 37-18/23). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Botox-Therapie abgebrochen wurde, weil sich die gewünschte Wirkung langfristig nicht einstellte beziehungsweise weil die langfristige Wirksamkeit nachliess.