Zutreffend ist, dass die EFL-Untersuchung im März 2014 stattfand und der Gutachter keine davon abweichende Einschätzung vornahm, sondern die Übereinstimmung damit erklärte, dass durch den Abbruch der Botox-Therapie im Herbst 2013 mit einem Wiederauftreten der Symptome zu rechnen war, da die Wirkung von Botox durchschnittlich ca. 10 – 14 Wochen anhalte (act. 18). Insofern berücksichtigte der Gutachter in seiner Einschätzung die unbestrittenermassen zeitlich begrenzte Wirksamkeit der Botox- Injektionen. Gemäss den medizinischen Akten liess sich die Beschwerdeführerin von Ende Januar 2013 bis Anfang Oktober 2013 mit Botox behandeln, somit effektiv rund acht Monate (IV-act.