Spritzen-Behandlung deutlich zu mindern und diese Behandlung der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Aus neurologischer Sicht spreche nichts gegen die Auferlegung von Massnahmen im Sinne einer Schadenminderungspflicht (IV-act. 99- 3/109). Zutreffend ist, dass die EFL-Untersuchung im März 2014 stattfand und der Gutachter keine davon abweichende Einschätzung vornahm, sondern die Übereinstimmung damit erklärte, dass durch den Abbruch der Botox-Therapie im Herbst 2013 mit einem Wiederauftreten der Symptome zu rechnen war, da die Wirkung von Botox durchschnittlich ca. 10 – 14 Wochen anhalte (act.