B___, wonach das neurologische Störungsbild (aktuell) unbehandelt sei, nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 2013 die Botox-Behandlung abgebrochen habe, erscheint somit zutreffend (IV-act. 99-3/109). Auch die gutachterliche Bemerkung im Ergänzungsgutachten, dass aufgrund des Aktenmaterials die Beschwerdeführerin von der Botox-Behandlung profitierte, sie diese ohne nachvollziehbare medizinische Gründe abbrach und sie zur Wiederaufnahme der Behandlung verpflichtet werden sollte, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als Kompetenzüberschreitung (act. 18). Bereits in der Zusammenfassung des Gutachtens führte Prof. Dr. med. B___ aus, dass die Folgen der Bewegungsstörung durch eine Botox-