Somit war von Seiten der behandelnden Fachärzte unbestritten, dass eine Botoxbehandlung die für das vorliegende Leiden adäquate Behandlung ist und dass bei der Beschwerdeführerin dadurch eine Verbesserung eingetreten war. Die Aussage des Gutachters Prof. Dr. med. B___, wonach das neurologische Störungsbild (aktuell) unbehandelt sei, nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 2013 die Botox-Behandlung abgebrochen habe, erscheint somit zutreffend (IV-act. 99-3/109).