Die Botoxbehandlung wurde gemäss Dr. med. F___ am 25. Januar 2013 aufgenommen (IV-act. 15-7/8). Am 5. Juni 2013 gab Dr. med. F___ gegenüber dem Krankenversicherer der Beschwerdeführerin an, dass, sollte die Dystonie wie im üblichen Rahmen bekannt auf die Botox-Behandlung ansprechen, mit einer mindestens teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen sei (IV-act. 37-8/23). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin erachtete bereits im Juli 2013 ein kleines Teilzeitpensum als zumutbar, verwies aber auf den Spezialisten aus der Botox-Sprechstunde, welcher sich vorläufig gegen einen Arbeitsversuch ausspreche (IV-act: 15-4/8).