Am 10./11. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung, welche unter anderem auch ein EFL umfasste, für das AEH-Gutachten untersucht (IV-act. 38-2/20). Der Hinweis des Gutachters, dass die EFL nach der letzten Botox-Behandlung stattgefunden habe und aufgrund der auf durchschnittlich 10 – 14 Wochen beschränkten Wirksamkeit der Botox-Behandlung mit einem Wiederauftreten der Symptome zu rechnen gewesen sei, ist daher nachvollziehbar.