Der Rüge einer fehlenden rheumatologischen Begutachtung ist sodann entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Auftreten ihrer Beschwerden durchgängig neurologisch und psychiatrisch behandelt worden war. Gemäss den vorliegenden Akten wurde von den involvierten behandelnden Fachärzten weder ein orthopädisches Symptom noch eine entsprechende Diagnose festgestellt, welche nach deren Ansicht den Beizug eines Rheumatologen erforderlich gemacht hätte. Insofern bestand offensichtlich keine Notwendigkeit für eine rheumatologische Begutachtung beziehungsweise die Ausdehnung