Sie verzichtete dannzumal auch darauf, ihre Rechtsschutzversicherung einzuschalten. Erst nachdem die Beschwerdeführerin den Vorbescheid vom 13. Februar 2017 erhielt, schaltete sich ihre Rechtsschutzversicherung ein (IV-act. 101 und act. 102). Diese kritisierte im Einwand vom 1. Mai 2017 aber weder das Gutachten, noch die Art des Gutachtens oder die Auswahl der Disziplinen (IV-act. 106).