Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2016 mitgeteilt, dass durch den Gutachter Prof. Dr. med. B___ Abklärungen in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie geplant seien (IV-act. 96). Somit wurde die Beschwerdeführerin formell korrekt über die vorgesehenen Fachdisziplinen, die Art des Gutachtens – bidisziplinär – und die Person des Gutachters informiert. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge – trotz eines Hinweises in der Mitteilung auf die Möglichkeit des Vorbringens von Einwendungen – auf Einwendungen gegen das geplante Vorgehen. Sie verzichtete dannzumal auch darauf, ihre Rechtsschutzversicherung einzuschalten.