Dabei ist für die Auswahl der Fachdisziplinen bei polydisziplinären Gutachten die Gutachterstelle abschliessend zuständig unter Berücksichtigung der von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle beziehungsweise dem RAD – oder im Beschwerdefall durch ein Gericht – bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen.