Seite 11 2.7.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, die Auswahl der Fachdisziplinen sei nicht sachgerecht erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass in begründeten Fällen eine monooder bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden kann, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (BGE 139 V 349 E. 3.2). Dabei ist für die Auswahl der Fachdisziplinen bei polydisziplinären Gutachten die Gutachterstelle abschliessend zuständig unter Berücksichtigung der von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen.