2.6.23 Im Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2018 führte Prof. Dr. med. B___ aus, es beständen keine Divergenzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen seinen Ergebnissen und jenen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Der zusätzlichen Pausenregelung könne er gegebenenfalls beipflichten, wenn die Arbeit nicht voll leidensadaptiert sei (act. 18/ Antwort zu Frage 1). Den ärztlichen Bericht von Dr. med. E___ betreffend RAD-Abklärung vom 28. Mai 2014 habe er im neurologischen Gutachten zitiert, jedoch sich damit nicht vertieft auseinandergesetzt, da keine neuen richtungsweisenden Erkenntnisse darin enthalten seien (act.