Seite 10 2.6.21 Im bidisziplinären Gutachten vom 14. Januar 2017 kam Prof. Dr. med. B___ zusammenfassend zum Ergebnis, dass aus neurologischer Sicht keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestände. Jedoch seien qualitative Einschränkungen zu benennen, indem Arbeiten mit Zwangshaltungen der Halswirbelsäule oder vermehrten Kopfwendungen sowie Tätigkeiten mit Inklination nicht leidensgerecht seien. Aus psychiatrischer Sicht sei in zuletzt ausgeübter und adaptierter Tätigkeit seit Antragstellung und anhaltend von keiner Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-act. 99-3/109).