D__ statt. In der Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. B___ liess die Beschwerdeführerin ausführen, eine wesentliche Verbesserung sei durch die Botoxtherapie nicht dokumentiert worden und der Gutachter überschreite seine Kompetenz, indem er eine rechtliche Würdigung vornehme und ihr implizit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorwerfe. In Bezug auf die anderslautende Beurteilung durch Dr. med. E___ habe der Gutachter erneut aktenwidrig Tatsachen verdreht und die Ansicht des RAD-Arztes zur Wirksamkeit der Botox-Behandlung nicht wiedergegeben.