Seite 5 ein polydisziplinäres Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. B___ sei nicht beweiskräftig, inhaltlich stark mangelhaft, beantworte den Fragenkatalog nicht, sei nicht beweistauglich, nicht plausibel und nachvollziehbar, ohne Begründung zu divergierenden Ansichten und es finde keine Auseinandersetzung und Würdigung des AEH-Gutachtens, des RAD-Untersuchs durch Dr. med. E___ sowie der Angaben des RAD-Arztes Dr. med. C___, Facharzt Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und des IV-Arztes Dr. med. D__ statt.