2.5 Die IV-Stelle vertrat die Ansicht, es sei eine umfassende Abklärung vorgenommen worden und es sei kein polydisziplinäres Gutachten notwendig. Der Entscheid über die Gutachtensart obliege dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Der bidisziplinären Begutachtung durch Prof. Dr. med. B___ komme voller Beweiswert zu und im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz und die Anforderungen an eine administrative Erstbegutachtung verletzt. Es bestehe auch rheumatologischer Abklärungsbedarf, weshalb