b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1982 geborene A___ meldete sich am 10. Juni 2013 wegen einer zervikalen Dystonie (Schiefhals) bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden an (IV-act. 4). In der Folge klärte die IV-Stelle den medizinischen sowie den erwerblichen Sachverhalt ab – unter anderem holte sie ein Gutachten bei der IME (Interdisziplinäre Medizinische Expertisen, St. Gallen), Prof. Dr. med. B___, Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein – und zog die Akten des Krankenversicherers bei (IV-act. 37, 38, 39, 50 und 58).