a) der Beschwerdeführerin: 1. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente seit 1. Januar 2014 auszurichten. 2. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten der Fachbereiche Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie samt EFL einzuholen. 3. Subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck sei über die Beschwerdeführerin ein neues, polydisziplinäres Gutachten einzuholen, wobei auch der Fachbereich Rheumatologie zu begutachten ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.