Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird insofern gutgeheissen, als ihm im Sinne einer Übergangsfrist bis Ende September 2017 ein ganzes Krankentaggeld zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist und diese für die Zeit danach ein Verlaufsgutachten bei Dr. Wehrle einzuholen sowie das Taggeld mittels Einkommensvergleich festzulegen hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'144.95 zugesprochen.