7.2 Nach Art. 14 Ziff. 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Kollektivtaggeldversicherung nach KGV der KSM wird das Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% erbracht. Nach Art. 14 Ziff. 3 AVB wird die Arbeitsunfähigkeit teilweise invalider oder behinderter Personen nach dem Grad der Unfähigkeit, ihre derzeitige Beschäftigung auszuüben, berechnet. Da vorliegend ein Berufswechsel zumutbar ist, hat die KSM nach Ablauf der Übergangsfrist zu entscheiden, ob noch Anrecht auf ein teilweises Taggeld besteht. Dazu wird sie ein Verlaufsgutachten bei Dr. E_