Ausserdem sei fraglich, inwieweit die von ihm beschriebene adaptierte Tätigkeit mit den überaus zahlreichen Einschränkungen einer verwertbaren Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt entsprechen könne. Deshalb müsse die KSM den Einkommensvergleich zur Festlegung der verbleibenden Resterwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen vornehmen.