_ von einer insgesamt steigenden Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgeht, darf jedenfalls von einem Zustand ausgegangen werden, der einen Berufswechsel als zumutbar erscheinen lässt. Dazu ist aber eine Anpassungsfrist von drei bis fünf Monaten bis Ende September 2017 zu gewähren, während der das Taggeld von der KSM weiter zu entrichten ist (vgl. BGE 133 III 527 E. 3.2.1). 7. 7.1 Es stellt sich schliesslich noch die Frage, wie nach Ablauf der Anpassungsfrist zu verfahren ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er sich zwar bei der