Die Leistungsverweigerung durch die Arbeitslosenversicherung sei aufgrund fehlender Beitragszeiten und wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung mit entsprechendem Eintrag im Handelsregister erfolgt; sein Gesundheitszustand oder die Frage der Vermittelbarkeit habe dabei keine Rolle gespielt, weshalb er aus diesem Entscheid im vorliegenden Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ausserdem sei zum Zeitpunkt des Ergehens der vorliegend angefochtenen Verfügung der Gesundheitszustand mit einer Teilremission der depressiven Episode mit erkennbarer Tendenz zur kontinuierlichen Besserung verbessert gewesen.