6.3 Dem hielt die KSM entgegen, nachdem das letzte Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2016 aufgelöst worden sei und der Beschwerdeführer seither arbeitslos sei, stehe ein Berufswechsel gar nicht mehr zur Debatte. Falls er arbeitsfähig resp. teilarbeitsfähig sei, müsse er dies mit einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung umsetzen, womit dann aber die Einhaltung einer entsprechenden Übergangsfrist entfalle. Aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht sei er überdies gehalten, sich für eine Stelle zu bewerben bzw. eine solche anzunehmen.