Gemäss geltender Rechtsprechung und Lehre setze die Pflicht zu einem Berufswechsel einen stabilen Gesundheitszustand, eine objektiv gegebene Resterwerbsfähigkeit, die Aufforderung zum Berufswechsel und eine Anpassungsfrist voraus. Als die vorliegend angefochtene Verfügung ergangen sei, habe noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen, und eine Restarbeitsfähigkeit sei noch nicht festgestanden, da bei der Invalidenversicherung noch Eingliederungsabklärungen stattgefunden hätten. Ausserdem habe die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen. Vor diesem Hintergrund sei die