6.2 In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, da die KSM ihre Verfügungen immer wieder aufgehoben habe, könne sie nicht geltend machen, dass er bereits im Vorfeld genügend Anpassungszeit für einen Berufswechsel gehabt habe. Gemäss geltender Rechtsprechung und Lehre setze die Pflicht zu einem Berufswechsel einen stabilen Gesundheitszustand, eine objektiv gegebene Resterwerbsfähigkeit, die Aufforderung zum Berufswechsel und eine Anpassungsfrist voraus.