O., Art. 72 N. 14). Für den Anspruch auf Taggelder muss neben Versicherungsdeckung und Arbeitsunfähigkeit eine durch den Versicherungsfall verursachte Verdiensteinbusse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Das KVG bestimmt nicht, auf welcher Einkommensgrundlage das Krankentaggeld zu berechnen ist, sodass die Versicherungen zur autonomen Regelung dieser Frage befugt sind.