Nach Ablauf der Übergangszeit hängt der Taggeldanspruch von der Höhe des Restschadens ab bzw. von der Differenz zwischen dem, was der Versicherte ohne Krankheit im bisherigen Beruf verdienen könnte und dem Einkommen, das zumutbarerweise in der neuen Tätigkeit erzielt wird oder erzielt werden könnte. Verbleibt ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall, der im bisherigen Beruf des Versicherten einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit entspräche, so ist die Taggeldversicherung dafür grundsätzlich weiterhin vergütungspflichtig (Eugster, a.a.O., Art. 72 N. 14).