Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss dem Versicherten eine angemessene Frist eingeräumt werden, während der er sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. In der KVG-Rechtsprechung hat sich diesbezüglich eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch für VVG-Versicherungen Gültigkeit beansprucht (Christoph Häberli / David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, N. 522 bis 546).