Das Gleiche gilt, wenn sich der Versicherte über lange Zeit trotz Zumutbarkeit nicht um die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bemüht hat, wobei die Zumutbarkeit und die Realisierbarkeit eines Berufswechsels von Amtes wegen abzuklären sind und der Versicherer den Versicherten zum Berufswechsel aufzufordern hat (Eugster, a.a.O., Art. 72 N. 13). Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss dem Versicherten eine angemessene Frist eingeräumt werden, während der er sich anpassen und eine neue Stelle finden kann.