Besteht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich oder eine grössere als in einer leidensangepassten Tätigkeit, bleibt kein Raum für die Anwendung der erwähnten Übergangszeitpraxis. Das Gleiche gilt, wenn sich der Versicherte über lange Zeit trotz Zumutbarkeit nicht um die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bemüht hat, wobei die Zumutbarkeit und die Realisierbarkeit eines Berufswechsels von Amtes wegen abzuklären sind und der Versicherer den Versicherten zum Berufswechsel aufzufordern hat (Eugster, a.a.O., Art. 72 N. 13).