Seite 9 Wechsel in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehen. Besteht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich oder eine grössere als in einer leidensangepassten Tätigkeit, bleibt kein Raum für die Anwendung der erwähnten Übergangszeitpraxis.