6. 6.1 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nur dann auf die bisherige Tätigkeit zu beschränken, solange vom Versicherten nicht verlangt werden kann, seine Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (BGE 129 V 460 E. 4.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 2010, Art. 72 N. 12). Für den Berufswechsel ist dabei eine Übergangszeit von drei bis fünf Monaten ab Fristansetzung zu gewähren, während welcher der Taggeldanspruch aufrechterhalten bleibt (BGE 129 V 460 E. 4.3).