Die KSM ist der Meinung, dass sich Dr. E___ im ersten Gutachten die Angaben des Versicherten zu sehr zu eigen gemacht habe und nur deshalb von einem eigenständigen psychischen Leiden ausgegangen sei, um im zweiten Gutachten aber darauf zurückzukommen und nunmehr differenziert zu begründen, inwiefern und weshalb auch eine reaktive Komponente beteiligt sei, welche nach Auffassung der KSM in Anbetracht des nach eigenen Angaben bisher beruflich erfolgreichen Versicherten im Vordergrund stehe, der bislang nie aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei.