5. 5.1 Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so wurde im angefochtenen Entscheid von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen, die keine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass von einer verselbständigten depressiven Erkrankung ausgegangen werden müsse, die invalidisierend wirke, was von den Dres. C___ und D___ mit der Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit anerkannt werde. Auch das Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr. E___ entspreche nicht einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.