4.3 Die Beweistauglichkeit insbesondere des zweiten Gutachtens und der Stellungnahmen von Psychiater Dr. E___ ist nicht in Zweifel zu ziehen, und mit der KSM ist davon auszugehen, dass er sich stets innerhalb des ihm als Gutachter gesteckten Rahmens bewegt hat. Was dagegen die Beurteilung von Internist Dr. F___ vom 27. Februar 2017 anbelangt, so kann dieser keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil sie im Wesentlichen den Austrittsbericht der Klinik Gais vom 24. Februar 2017 wiedergibt. Dies ist vorliegend jedoch nicht von Bedeutung, da die KSM nicht darauf, sondern auf die Angaben Dr. E___ abgestellt hat.