4.2 Dem hielt die KSM entgegen, beide Ärzte hätten stets nur zu medizinischen Fragen Stellung genommen. So habe Dr. E___ zur Frage einer möglichen Verletzung der Mitwirkungspflicht im E-Mail vom 18. Dezember 2016 ausdrücklich nicht Stellung bezogen und seine Unabhängigkeit auch damit unterstrichen, dass er beispielsweise die Verzögerung bei der Aufgleisung der stationären Therapie mit verschiedenen, für den Beschwerdeführer sprechenden Umständen zu erklären versucht habe. Dr. F___ sei zwar kein Facharzt für Psychiatrie, habe aber seine Einschätzung auf fachärztliche Berichte abgestützt.