2. 2.1 Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Als arbeitsunfähig gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen muss. Sofern nicht anders vereinbart, entsteht der Taggeldanspruch am dritten Tag nach der Erkrankung.