2.19) zugunsten einer "medikamentösen Einstellung" aussprach (s. auch dessen weiteren Bericht vom 4. April 2017 [IV-act. 16]) und worauf sie auf Einsprache des Versicherten vom 23. März 2017 (Bg. act. 5.23) hin mit Einspracheentscheid vom 10. April 2017 (Bg. act. 5.25) zurückkam und eine Neubeurteilung nach Vorliegen eines weiteren Gutachtens von Dr. E___ in Aussicht stellte.