A.6 Auch gegen diese Verfügung erhob A___ mit Schreiben vom 21. November 2016 Einsprache (Bg. act. 5.11), da bisher noch keine stationäre Behandlung erfolgt sei. Nachdem Dr. E___ mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2016 (Bg. act. 5.13) eingeräumt hatte, die Verzögerung des stationären Aufenthalts sei in Anbetracht der behaupteten Beschwerden nicht nachvollziehbar, doch sei ein solcher nach der derzeitigen Aktenlage weiterhin notwendig, kam die KSM mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 (Bg. act. 5.14) auf die angefochtene Verfügung zurück