A.3 Dagegen wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 7. September 2016 (Bg. act. 5.5.1), unter Beilage eines Berichts von Psychiater FMH Dr. D___ vom 2. September 2016 (Bg. act. 5.5.2), wonach in jeder Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege und die Taggeldzahlungen bis zur vollständigen Gesundung aufrechtzuerhalten seien.