2.7), an einer anderen Arbeitsstelle gemäss Kurzfragebogen vom 2. August 2016 (Bg. act. 5.2) jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Seite 2 A.2 Mit Verfügung vom 9. bzw. 19. August 2016 (Bg. act. 5.4) teilte die KSM dem Versicherten mit, obwohl er ab sofort in jeder anderen als in der letztmals ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, erbringe man während einer Übergangsfrist für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle noch bis Ende Oktober 2016 Leistungen.