4. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der KSM vom 23. Mai 2017 und der dazugehörige Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017 seien zu bestätigen. 2. Von einem zweiten Schriftenwechsel sei abzusehen. 3. Es sei aufgrund der Akten zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt