a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Mai 2017 während einer Übergangszeit bis 30. September 2017 ein ganzes Krankentaggeld zuzusprechen und auszurichten. 3. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer das Taggeld unter Berücksichtigung eines Einkommensvergleichs und dem sich daraus ergebenden Prozentwert der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.